Landesfamilienpass 2025

Mit dem Landesfamilienpass können Familien die vielfältige Geschichte unseres Landes erleben und an der reichhaltigen Kulturlandschaft teilhaben. Gemeinsame Erlebnisse spenden Freude und stärken den Familienzusammenhalt, daher ermöglicht der einkommensunabhängige Landesfamilienpass Kindern und deren Familien auch 2025 wieder kostenfreien oder ermäßigten Eintritt zu vielen spannenden Ausflugzielen in ganz Baden-Württemberg. Die Auswahl reicht dabei von der Wilhelma in Stuttgart, dem Blühenden Barock in Ludwigsburg bis hin zu verschiedenen Freizeitparks im Lande. Neu hinzu gekommen sind die Insel Mainau und der Urweltsteinbruch Holzmaden. Aber auch zahlreiche andere Einrichtungen wie Schlösser und Gärten, Museen, Stadtführungen und Klöster lassen sich mit dem Landesfamilienpass ermäßigt oder kostenfrei besuchen.

Antragsberechtigte Familien können den Pass und die dazugehörige Gutscheinkarte bei der Wohngeldbehörde Bietigheim-Bissingen, Löchgauer Straße 22, abholen.  

Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mind. 50% Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Es können neben einem Erwachsenen, der berechtigt ist, den Landesfamilienpass zu beantragen, auch bis zu vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ in den Pass eingetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen getrenntlebenden leiblichen Elternteil, Oma und/oder Opa, erwachsene Geschwister oder eine andere Bezugsperson der Kinder handelt. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen immer höchstens zwei Erwachsene zusammen mit den Kindern die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen. Eine Nutzung des Passes ohne Kind(er) ist nicht möglich.
Bei Verlust wird ein neuer Pass ausgestellt, es darf aber keine weitere Gutscheinkarte ausgegeben werden.

Es wird empfohlen, sich zuvor im Internet oder telefonisch beim jeweiligen Anbieter über die Öffnungszeiten und die Eintrittspreise zu informieren. Einige Angebote können auch nur nach vorheriger Online-Buchung besucht oder in bestimmten Zeiträumen genutzt werden.

Weitere Informationen zum Landesfamilienpass sind zu finden auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass.

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