Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, darunter auch Weinbergflächen, nach den Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG § 26) verpflichtet sind, diese Grundstücke so zu bewirtschaften und / oder zu pflegen, dass Beeinträchtigungen anderer Grundstücke verhindert werden. Als Mindestpflege sind diese Grundstücke mindestens einmal im Jahr zu mähen. Durch die Bewirtschaftung und / oder Pflege muss sichergestellt sein, dass die Nutzung angrenzender Flächen, beispielsweise durch schädlichen Samenflug oder Gehölzanflug, nicht unzumutbar erschwert wird.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung kann vom Ordnungsamt als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.