Pflege von Grundstücken

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, darunter auch Weinbergflächen, nach den Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG § 26) verpflichtet sind, diese Grundstücke so zu bewirtschaften und / oder zu pflegen, dass Beeinträchtigungen anderer Grundstücke verhindert werden. Als Mindestpflege sind diese Grundstücke mindestens einmal im Jahr zu mähen. Durch die Bewirtschaftung und / oder Pflege muss sichergestellt sein, dass die Nutzung angrenzender Flächen, beispielsweise durch schädlichen Samenflug oder Gehölzanflug, nicht unzumutbar erschwert wird.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Verpflichtung kann vom Ordnungsamt als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Presseamt der Stadt Bietigheim-Bissingen

Rathaus Bietigheim
Marktplatz 8
74321 Bietigheim-Bissingen

Tel.: 07142/74-202
Tel.: 07142/74-203
Fax: 07142/74-406
presseamt[at]bietigheim-bissingen.de

Ansprechpartnerin
Anette Hochmuth

Außenstelle
Tourismus
Marktplatz 11
74321 Bietigheim-Bissingen