Straßenanlieger, Grundstückseigentümer, Pächter oder Mieter sind innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, Gehflächen und – falls kein Gehweg vorhanden ist – einen Teil der Straße zu reinigen, vom Schnee frei zu räumen sowie bei Eisglätte zu streuen. Leider wird oftmals nicht beachtet, dass die städtische Satzung, die diese Räum- und Streupflicht regelt, darauf hinweist, dass zum Bestreuen abstumpfende Materialien wie Sand, Splitt oder Eifellava zu verwenden sind. Die Verwendung von Salz ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder an einer Gehfläche Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
Werktags muss bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt tagsüber Schnee oder Glätte auftritt, ist unverzüglich – bei Bedarf auch wiederholt – zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.