Hundesteuer 2024

Die Hundesteuer ist fällig - für 2024 Steuermarken mit der Farbe lila

In diesen Tagen werden den Hundehaltern die Hundesteuer-bescheide für das Jahr 2024 zugestellt.

Nach der vom Gemeinderat der Stadt Bietigheim-Bissingen beschlossenen Hundesteuersatzung beträgt die Hundesteuer 120,00 Euro pro Jahr. Die Hundesteuer erhöht sich für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240,00 Euro. Die Zwingersteuer kostet 120,00 Euro.

Die Hundesteuersatzung sieht folgende Steuerbefreiungen vor: Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber, blinder, oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B" , "BL" , "aG" oder "H" ), Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen und Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist, werden auf Antrag von der Hundesteuer befreit.


Für jeden steuerpflichtigen Hund wird in jedem Rechnungsjahr von der Stadt zusammen mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke ausgegeben. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken. Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke der Stadt zurückzugeben. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt.

Im Übrigen sind folgende Vorschriften zu beachten: Für die zu Beginn des Kalenderjahres im Gebiet der Stadt Bietigheim-Bissingen gehaltenen, über drei Monate alten Hunde, entsteht die Steuerschuld für das ganze Rechnungsjahr am 1. Januar. Wird ein Hund nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so beginnt die Steuerpflicht und entsteht die Steuerschuld grundsätzlich am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. In diesen Fällen wird nur der Teilbetrag des Steuersatzes erhoben, der zeitlich der Hundehaltung entspricht. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. In diesen Fällen wird der entsprechende Teilbetrag an der bezahlten Jahressteuer auf Antrag erstattet.

Hundebesitzer haben dem Steueramt innerhalb eines Monats anzuzeigen, wenn ein über drei Monate alter Hund gehalten wird oder wenn die Voraussetzungen für eine bisher gewährte Steuervergünstigung entfallen. Personen, die von auswärts mit einem oder mehreren Hunden zuziehen, haben ihre Hundehaltung ebenfalls innerhalb eines Monats anzumelden.

An- und Abmeldeformulare für die Hundesteuer sind unter www.bietigheim-bissingen.de unter der Rubrik Rathaus & Politik – Stadtverwaltung – Steueramt – Hundesteuer, beim Steueramt (Marktplatz Arkaden, Kirchplatz 5, Zimmer 212, Telefon 74-273), bei der Tourist Information und im Rathaus Bissingen erhältlich.

Änderungen der Adressen oder der Bankverbindung des Steuerpflichtigen sind dem städtischen Steueramt direkt mitzuteilen.

Verstöße gegen Melde-, Steuerbefreiungs- und Ermäßigungs-bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.