Neuerungen der Enz-Verordnung treten in Kraft

Neue Regelungen für naturverträgliches Verhalten an und auf der Enz

Zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt an der Enz im Landkreis Ludwigsburg treten am 30. August 2024 Neuerungen der Enz-Verordnung in Kraft.

Die Enz, die den Landkreis von Roßwag bis nach Besigheim durchfließt, erfreut sich bei den Erholungssuchenden bereits seit vielen Jahren einer großen Beliebtheit. Sie ist in weiten Teilen noch sehr ursprünglich und naturnah. Mit ihren sensiblen Bereichen ist sie u.a. ein ausgewiesenes NATURA 2000-Gebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet Enztal bei Mühlhausen, Strohgäu und unteres Enztal). Bereits mit der Verordnung vom 25. April 2006 wurde zum Schutz der Natur die Ausübung des so genannten Gemeingebrauchs im Landkreis Ludwigsburg beschränkt und das Verhalten an und auf der Enz geregelt. Dies wurde damals notwendig, um ein naturverträgliches Kanufahren auf der Enz sicher stellen zu können.  Das oberste Ziel - die Naturverträglichkeit - wurde durch geregeltes Kanufahren, Sperrung des sensibelsten Bereichs bei Roßwag von 1. Mai bis 30. September sowie ausgeschilderte Ein - und Ausstiegsstellen gewährleistet.

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich der Freizeitdruck an und auf der Enz jedoch stark verändert. Das Fahren auf aufblasbaren Boards auf dem Wasser (Stand-up-Paddling) hat sich zur Trendsportart entwickelt und für eine hohe Frequentierung der Enz gesorgt.

Die Board-Nutzer halten sich dabei größtenteils nicht an die Vorgaben der bisherigen Enz-Verordnung (VO), wie z.B. das Nutzen festgelegter Ein- und Ausstiege oder die Pegelregelung, nach der die Enz ab einem festgelegten Wasserstand nur noch unter bestimmten Voraussetzungen befahren werden darf. Durch das Stehen auf dem Board werden bei den Vögeln erhöhte Fluchtreaktionen ausgelöst. Es entsteht ein Störungspotential, das wichtige Lebensräume, wie Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete wassergebundener Vogelarten erheblich beeinträchtigt.

Zwischen 1. März und 30. September: Stand-up-Paddling nur in ausgewiesenen Zonen

In den NATURA 2000-Gebieten gilt ein Verschlechterungsverbot. Aus diesem Grund wurden die Regelungen der Enz-VO angepasst. Die beteiligten Anliegerkommunen der Enz tragen diese Änderungen vollumfänglich mit.

Eine wesentliche Neuerung wird sein, dass zwischen dem 1. März und dem 30. September die Enz mit Stand-up-Paddling-Boards (SUP`s) nur in den dafür ausgewiesenen Zonen in Bietigheim-Bissingen und Vaihingen/Enz befahren werden darf. Mit Kanus und anderen Booten darf auf der Enz, wie bisher auch, weitergefahren werden.

Weiter darf der besonders zu schützende Abschnitt in Roßwag in demselben Zeitraum gar nicht befahren werden (also auch nicht mit Kanus oder anderen Booten). Bisher galt diese Regelung erst ab dem 1. Mai. Aufgrund der vorgezogenen Brutzeit und neuer Artenvorkommen in diesem Bereich musste der Zeitraum verlängert werden.

Landrat Dietmar Allgaier hat die Änderungsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Enz ausgefertigt. Die Rechtsverordnung tritt am 30. August 2024 in Kraft. An den Ein- und Ausstiegsstellen werden entsprechende Hinweisschilder angebracht.

Bürgerinnen und Bürger können sich zudem auf der Internetseite des Landkreises Ludwigsburg und über ein neu aufgelegtes Faltblatt informieren, das im Landratsamt Ludwigsburg sowie in den Enzanrainerkommunen ausliegt: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/umwelt-technik-klimaschutz/umwelt-und-naturschutz/wasser-und-abwasser/bootsfahren-auf-der-enz/

Der Landkreis Ludwigsburg bittet die Erholungssuchenden an und auf der Enz, sich entsprechend der neuen Regelungen zu verhalten, um die Artenvielfalt weiterhin zu schützen und zu erhalten. 

 

Die neuen Regelungen in Kürze:

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist

1.            das Befahren der Enz von der Landkreisgrenze bei Roßwag bis zum Fußgängersteg am Alten Badplatz in Vaihingen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Kanus, Boote, SUP`s, waterbikes etc.) unzulässig;

2.            das Befahren der gesamten Enz im Landkreis Ludwigsburg mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, die in der Regel stehend betrieben werden (z.B. SUP`s, waterbikes etc.), unzulässig.

Ausgenommen hiervon sind folgende Bereiche:

a.)          Auf Gemarkung Vaihingen/Enz ist das Fahren mit Stand-up-Paddling-Boards im innerstädtischen Bereich zwischen dem Fußgängersteg am Alten Badplatz und dem Wehr des Triebwerks T 30, Enzgasse (SUP-Zone 1) erlaubt.

b.)          Auf Gemarkung Bietigheim-Bissingen ist das Fahren mit Stand-up-Paddling-Boards zwischen dem Einstieg am Bad am Viadukt und dem Wobachsteg (SUP-Zone 2) erlaubt.

 

► Verordnung Landratsamt Ludwigsburg (Verordnung des Landratsamtes Ludwigsburg zur Änderung der Rechtsverordnung des Landratsamtes Ludwigsburg zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Enz im Landkreis Ludwigsburg)