Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen und Grundstücken in Bietigheim-Bissingen erhalten ab Mittwoch, 19. Februar 2025 neue Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer A und B. Die Bescheide werden per Post an die rund 20.000 Betroffenen versandt.
Die erste Rate wird dann am 24. März 2025 zur Zahlung fällig. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Möglichkeit, die Grundsteuer an die Stadtverwaltung zu überweisen oder ein Lastschriftmandat einzureichen, falls noch keines erteilt wurde. Die Stadtverwaltung empfiehlt ausdrücklich die Teilnahme am kostenfreien Lastschriftverfahren. Die bisher übliche Zahlung einer ersten Rate am 15. Februar 2025 entfällt in diesem Jahr ausnahmsweise, da der Versand der neuen Bescheide etwas mehr Zeit gekostet hat. Die zweite Rate ist dann jedoch wieder wie üblich am 15. Mai fällig, die weiteren Raten am 15. August und am 15. November, soweit nicht der ganze Betrag auf einmal bezahlt wird.
Hinweis zu Fragen und Einwendungen:
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid bittet die Stadtverwaltung Bietigheim-Bissingen die Eigentümerinnen und Eigentümer, sich an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen telefonisch unter Tel. 07142/590-777 oder per E-Mail an poststelle-55[at]finanzamt.bwl.de zu wenden. Der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag wird von der Stadtverwaltung Bietigheim-Bissingen nur weiterverarbeitet, nicht verändert.
Die Stadtverwaltung ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid der Stadt Bietigheim-Bissingen automatisch geändert.
Wenn bereits gegen den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt wurde, bedarf es keines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid.
Grundsteuer muss erstmal in voller Höhe bezahlt werden
Auch wer Einspruch bzw. Widerspruch eingelegt hat, muss die Grundsteuer erstmal in voller Höhe bezahlen. Bei verspäteter Zahlung kommen Säumniszuschläge und Mahngebühren hinzu.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der anstehenden Zahlungen wird vermutlich abgelehnt werden.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform
Weitere Informationen sind auch auf der aktualisierten Internetseite der Finanzverwaltung zur Grundsteuerreform www.grundsteuer-bw.de ersichtlich. Neu sind u.a. Informationen zu den Einzelwertgutachten und Grundsteueränderungsanzeigen.