Die Stadtverwaltung Bietigheim-Bissingen schlägt dem Gemeinderat vor, zur Erreichung der angestrebten aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 725 Hebesatzpunkte (bisher 375 v.H.) und für die Grundsteuer B auf 215 (bisher 375 v.H.) Hebesatzpunkte festzulegen. Dies entspricht bei der Grundsteuer A einer Erhöhung um 93,33% und bei der Grundsteuer B einer Verringerung um 42,67% gegenüber dem Hebesatz 2024. Damit liegt der zukünftige Hebesatz für die Grundsteuer B im Rahmen der vom Finanzministerium ermittelten Spanne für einen aufkommensneutralen Hebesatz.
Die Verwaltung hat sich in den vergangenen Jahren intensiv mit der Grundsteuerreform und deren Folgen beschäftigt. Nach der Prüfung von über 20.000 Grundsteuermessbescheiden, von denen ca. 20% aufgrund falscher Dateneingaben fehlerhaft waren, konnte schließlich Ende Oktober auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Grundsteuermessbeträge der aufkommensneutrale Hebesatz errechnet werden.
Die Städte und Gemeinden sind vom Gesetzgeber aufgefordert, die Grundsteuerreform nach Möglichkeit aufkommensneutral umzusetzen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass sich die jährlichen Einnahmen der Kommune aus der Grundsteuer nicht verändern. Dagegen wird sich die zu zahlende Grundsteuer bei den einzelnen Grundstückeigentümern teilweise sehr deutlich verändern.
Auf Basis von Musterberechnungen zeigen sich folgende Tendenzen: Die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken sowie unbebauten Grundstücken werden tendenziell mit einer höheren Steuer belastet, während die Eigentümer von Geschosswohnungsbauten und gewerblichen Grundstücken tendenziell etwas entlastet werden. Die tatsächliche Steuerbelastung ist zukünftig im Einzelfall vor allem von der Grundstücksgröße und dem jeweiligen Bodenrichtwert sowie dem Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Grundsteuermessbetrags abhängig.
Auf die Einführung der Grundsteuer C für baureife Grundstücke soll vorerst verzichtet werden, da die Grundstückseigentümer durch den neuen Grundsteuerhebesatz B bereits deutlich mehr belastet werden.
Hinweis zu Fragen und Einwendungen:
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid bittet die Stadt die Eigentümer, sich an das Finanzamt Bietigheim-Bissingen (Tel. 07142/5900); Mail: poststelle-55[at]finanzamt.bwl.de) zu wenden.
Der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag wird von der Stadt Bietigheim-Bissingen weiterverarbeitet. Die Stadt ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid der Stadt Bietigheim-Bissingen automatisch geändert.