Aufenthaltstitel beantragen

Ausländeramt

Sie möchten eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie grundsätzlich mit dem richtigen Visum eingereist sein. Ausnahmen hiervon finden Sie hier.

Wenn Sie beispielsweise nur ein Touristenvisum besitzen, müssen Sie noch einmal ausreisen und in Ihrem Heimatland das Visumverfahren nachholen.

Grundsätzlich muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Das heißt, dass Sie sich aus eigenen Mitteln selbst finanzieren können. Auch hier bestehen für einzelne Arten der Aufenthaltserlaubnis Ausnahmen. Sprechen Sie uns hierauf an!

Da es sehr viele verschiedene Aufenthaltserlaubnisse gibt, stellen wir Ihnen hier die wichtigsten davon vor. Sollte Ihre persönliche Situation nicht aufgeführt sein, kommen Sie einfach auf uns zu.

Sie möchten eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis beantragen?

Um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie schon mehrere Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Grundsätzlich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre. Nur im Falle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG (deutscher Ehegatte, deutsches Kind, deutsche Eltern) verringert sich dieser Zeitraum auf drei Jahre, bei einer Blauen Karte EU auf 27 Monate bei vorliegendem A1-Sprachzertifikat bzw. auf 21 Monate bei vorliegendem B1-Sprachzertifikat.

Für eine Niederlassungserlaubnis muss Ihr Lebensunterhalt zwingend aus eigenen Mitteln gesichert sein. Der Bezug von Sozialleistungen schließt die Erteilung aus. Ebenso können Sie hier Ihren Lebensunterhalt nicht durch eine Verpflichtungserklärung sichern.

Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das bedeutet, dass Sie nicht in gewissem Maße straffällig geworden sein dürfen. Liegen verfassungswidrige Erkenntnisse gegen Sie vor (Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Vereinigung o.ä.) können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Grundsätzlich müssen Sie sich ausreichend auf Deutsch verständigen können und Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung erworben haben.

Gebühren

Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) entnehmen.