Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Ausländeramt

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Früher wurden Aufenthaltstitel als Stempel oder als Klebeetikett in den Pass eingefügt. Diese Varianten wurden zum 01. September 2011 durch den sogenannten „elektronischen Aufenthaltstitel“, abgekürzt „eAT“, abgelöst. Der eAT an sich ist eine Chipkarte. In Ihren Pass wird also nichts mehr eingeklebt. Die Einführung des eAT wurde von der Europäischen Union (EU) beschlossen, um die Aufenthaltstitel in Europa einheitlich zu gestalten, diese fälschungssicherer zu machen und um sie auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Die Nachteile, die sich hieraus ergeben, sind jedoch eine längere Bearbeitungsdauer und höhere Gebühren.

Bitte beachten Sie, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Aufenthaltstitel nunmehr als eAT auszustellen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

Auch wenn der eAT eine sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ besitzt, mit der Sie theoretisch im Internet elektronisch unterschreiben können, ist er an sich kein Ausweis. Dies ist nur dann der Fall, wenn auf dem eAT das Wort „Ausweisersatz“ aufgebracht ist.

Wir weisen der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die aktivierte Online-Ausweisfunktion bei einem Verlust des eAT zum Missbrauch Ihrer Identität führen kann. Bei der Abholung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie diese Funktion nutzen möchten.

Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Gebühren

Die Ausländerbehörde ist gesetzlich verpflichtet, für die Bearbeitung von Anträgen und Ausstellung von Dokumenten Gebühren zu erheben. Alle Gebühren und alle Befreiungen von Gebühren können Sie den §§ 44-54 der Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) entnehmen.