Grundsteuer
Steueramt
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
Voraussetzungen
Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundbesitz zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
- Betriebsgrundstücke
Verfahrensablauf
Das zuständige Finanzamt bestimmt zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen. Sie werden in der Hebesatzsatzung verankert.
Aktuelle Hebesätze der Stadt Bietigheim-Bissingen:
Grundsteuer A 375 v. H.
Grundsteuer B 375 v. H.
Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Frist / Dauer
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu bezahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal in einem Betrag am 1. Juli bezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig, der bis 30. September für das Folgejahr zu stellen ist.
Sonstiges
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Hinweis zur Grundsteuerpflicht bei Eigentumswechsel
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Die Zurechnung und somit die Verpflichtung des neuen Eigentümers zur Zahlung der Grundsteuer beginnt erst zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Vereinbarungen im notariellen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer für das Jahr des Übergangs. Sie berühren nicht die Zahlungspflicht gegenüber der Stadt Bietigheim-Bissingen.
Informationsverlauf
Die Stadt Bietigheim-Bissingen erhält vom Grundbuchamt keine Nachricht über den Eigentumswechsel. Lediglich das Finanzamt wird über den Eigentumswechsel informiert. Erst durch einen neuen Grundsteuermessbescheid des Finanzamts wird die Stadt Bietigheim-Bissingen hierüber in Kenntnis gesetzt. Danach können die Änderungen, welche Auswirkungen auf die Grundsteuerpflicht haben, vorgenommen werden.
Kontakt
Stadtkämmerei - Grundsteuer
Marktplatz Arkaden
Kirchplatz 5
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefon:
07142 74-271
Fax: 07142 74-272
E-Mail:
grundsteuer@bietigheim-bissingen.de
Öffnungszeiten
Mo – Fr 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo – Mi 14:00 bis 16:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr