Der Vergnügungssteuer unterliegen
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
Für einige Geräte ist keine Vergnügungssteuer zu bezahlen, da sie nach der Vergnügungssteuersatzung steuerbefreit sind (z.B. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte).